08.04.2026 Featured 80 Aufrufe

Falschparker auf Privatparkplätzen: Rechte und Lösungen

Falschparker auf Privatparkplätzen können erhebliche Probleme verursachen. Erfahren Sie die Rechte und Pflichten im Kanton Zürich.

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ABS Abschleppdienst

Falschparker auf Privatparkplätzen: Rechte und Lösungen

Immer wieder kommt es vor, dass unberechtigte Fahrzeuge auf privaten Parkplätzen abgestellt werden. Für Eigentümer, Mieter oder Verwaltungen ist dies nicht nur ärgerlich, sondern kann im Alltag zu erheblichen Problemen führen – insbesondere dann, wenn der Parkplatz dringend benötigt wird oder Zufahrten blockiert sind.

Doch was sagt das Gesetz im Kanton Zürich dazu? Und wann darf ein Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt werden?

Gesetzliche Grundlage: Selbsthilfe gemäss ZGB

Gemäss Art. 926 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) darf sich jeder Besitzer gegen sogenannte „verbotene Eigenmacht“ wehren. Das bedeutet: Wer unberechtigt einen Parkplatz besetzt, greift in den Besitz ein – und der Berechtigte darf sich dagegen zur Wehr setzen.

Ein Abschleppen ist grundsätzlich erlaubt, muss jedoch verhältnismässig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • der Parkplatz dringend benötigt wird,
  • eine Ein- oder Durchfahrt blockiert ist,
  • keine andere zumutbare Lösung besteht.

Wichtig: Falschparkierer zuerst kontaktieren

Bevor ein Abschleppdienst aufgeboten wird, gilt:

Wenn der Fahrzeughalter ohne grossen Aufwand ausfindig gemacht werden kann, muss er zuerst aufgefordert werden, das Fahrzeug zu entfernen. Beispiele hierfür sind:

  • Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe,
  • Aufenthaltsort bekannt (z. B. im selben Gebäude).

Erst wenn dies nicht möglich ist oder keine Reaktion erfolgt, ist das Abschleppen gerechtfertigt.

Wer bezahlt das Abschleppen?

Gemäss Obligationenrecht (OR) gilt zunächst: Die Person, die den Abschleppdienst beauftragt, trägt die Kosten. Diese können jedoch bei rechtmässigem Vorgehen vom Falschparkierer zurückgefordert werden. Wichtig dabei ist, dass:

  • die Kosten angemessen sind
  • überhöhte Tarife nicht einklagbar sind.

Ein Urteil des Obergerichts Zürich zeigte, dass ein Abschleppbetrag von CHF 675 für ein Motorrad als klar überhöht eingestuft wurde.

Lösung: Zession durch professionelle Abschleppdienste

Viele professionelle Abschleppdienste – wie ABS Abschleppdienst Zürich – arbeiten mit einer sogenannten Zession. Dabei übernimmt der Abschleppdienst die Forderung direkt gegenüber dem Falschparkierer. Für den Auftraggeber entstehen somit keine Kosten und kein Risiko.

Darf man Falschparker blockieren?

Das eigenständige Blockieren eines fremden Fahrzeugs ist nicht empfehlenswert. Es kann unter Umständen als Nötigung (Art. 181 StGB) gewertet werden. Auch wenn Gerichte im Einzelfall milde entschieden haben, bleibt das Risiko hoch. Die sichere und rechtlich saubere Lösung ist daher immer das professionelle Abschleppen.

Fazit: Richtig handeln bei Falschparkern

Falschparker auf Privatparkplätzen sind kein Kavaliersdelikt – dennoch ist ein korrektes Vorgehen entscheidend. Eigentümer sollten:

  • verhältnismässig handeln,
  • zuerst versuchen, den Fahrer zu kontaktieren,
  • auf seriöse Abschleppdienste setzen.

ABS Abschleppdienst Zürich unterstützt Sie zuverlässig, rechtssicher und ohne Kostenrisiko bei der Entfernung von Falschparkern.

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